Satzung

Satzung der Tausendfüßler Stiftung

1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung trägt den Namen „Tausendfüßler Stiftung“ und hat den Sitz in Kaltenkirchen.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
    Sie ist in das Stiftungsverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck der Stiftung ist zunächst die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Altenhilfe durch den Verein „Tausendfüßler“ Kinder- und Familien-garten Kaltenkirchen e.V.“.
  3. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Weitergabe der beschafften Mittel an den Verein „Tausendfüßler“ Kinder- und Familiengarten Kaltenkirchen e.V.“.
  4. Nach Auflösung und Liquidation des Vereins „Tausendfüßler“ Kinder- und Familiengarten Kaltenkirchen e.V. und Ablauf des Liquidationsschutzjahres erfolgt die Übertragung des Vereins-vermögens (a. Grundstück in
    24568 Kaltenkirchen, Krückauring 116, eingetragen im Grundbuch von Kaltenkirchen Blatt 6681, bebaut mir der Einrichtung „Tausendfüßler Krippenhaus“ und
  5. Erbbaurecht an dem Grundstück in
    24568 Kaltenkirchen, Krückauring 114, eingetragen im Erbbaugrundbuch von Kaltenkirchen Blatt 6640, bebaut mit der Einrichtung „Tausendfüßler Kindertages-stätte/Tausendfüßler Familienzentrum“) an die Stiftung in Form der Zustiftung.
  6. Zweck der Stiftung ist dann die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Altenhilfe.
  7. Diesen Satzungszweck verwirklicht die Stiftung durch die Errichtung und Führung sozialer Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Erwachsenen-bildung sowie der Kommunikations-, Begegnungs- und Betreuungsmöglich-keiten für alle Altersgruppen, insbesondere durch die Errichtung und Betriebsführung eines Familienzentrums/
    Mehrgenerationenhaus, die Betriebs-führung von Kindertagesstätten, die Trägerschaft von „Schulsozialarbeit“, die Betriebsführung der „Koordination der Offenen Ganztagsschule“ sowie die Trägerschaft der „Offenen Jugendarbeit“ in Kaltenkirchen. Darüber hinaus werden Kinderschutzprojekte als „Frühe Hilfen“ entwickelt. Veranstaltungen zur Weiterbildung von Erwachsenen dienen sowohl dazu, fachspezifische Erkenntnisse der Pädagogik in die Fortbildung von Fachkräften einfließen zu lassen als auch Eltern in ihrem erzieherischen Alltag zu unterstützen.
  8. Um die Ziele eines generationsüber-greifenden Miteinanders weiter zu entwickeln, strebt die Stiftung die Realisierung einer quartiersbezogenen Begegnungsstätte in Verbindung mit einer Tagesbetreuung für Erwachsene an.
  9. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechts-anspruch auf Leistungen nicht zu.

3. Selbstlosigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

4. Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus: Vermögenszuführung des Vereins „Tausendfüßler“ Kinder- und Familien-garten Kaltenkirchen e.V. in Höhe von 50.000,00 EUR.
  1. Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung ungeschmälert in seinem realen Wert zu erhalten. Es ist sicher und ertragbringend anzulegen. Soweit erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll sind Vermögens-umschichtungen zulässig.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von Förderern der Stiftung mit entsprechender Bestimmung zugewendet werden (Zustiftung). Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 der Satzung genannten Zwecken.
  3. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen, alle Zuwendungen und sonstige Einnahmen der Stiftung sind für ihre gemeinnützigen Zwecke gebunden und ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  4. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der AO auch eine freie Rücklage bilden und die in diese Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zuführen. Über die Verwendung der freien Rücklage entscheidet das gemeinsame Gremium aus Vorstand und Beirat.

5. Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat

6. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. Der erste Vorstand wird zeitnah zum Stiftungsgeschäft durch den Stifter gewählt.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstands-mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Ein Mitglied des Beirates kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
  5. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes durch einen von dem gemeinsamen Gremium aus Vorstand und Beirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der vorhandenen Stimmen zu fassenden Beschluss abberufen werden. Das gemeinsame Gremium ist auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand durch den Schriftführer einzuberufen. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht, allerdings Anspruch auf Gehör.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und der Satzung. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
  7. Er erstellt innerhalb der gesetzlichen Frist eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  8. Vorstandssitzungen finden vierteljährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von in der Regel einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Rechtsgeschäften, die für die Stiftung von wesentlicher Bedeutung sind, ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.
  10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstands-beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied innerhalb von 14 Tagen zu unterzeichnen.
  11. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen, nämlich aller Auslagen, insbesondere Reisekosten, Post- und Telefongebühren, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten und dergleichen, die sie zwecks Ausführung des satzungsgemäßen Auftrages des Vorstandes freiwillig oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringen.
  12. Vorstandsmitglieder, die ihre Arbeitskraft ganz oder überwiegend der Stiftung zur Verfügung stellen, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es sind entsprechende Anstellungsverträge abzuschließen. Diese sind von den übrigen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  13. Der Vorstand haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Jedes einzelne Vorstands-mitglied ist von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigestellt.
  14. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Beirats in folgenden Angelegenheiten:
  • Verfügung über Grundstücks- und grundstücksgleiche Rechte der Stiftung
  • Übernahme von Bürgschaften

7. Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 4 Personen.
    Der amtierende Beirat der Stiftung ist berechtigt, im Benehmen mit dem amtierenden Vorstand bis zu 3 weitere Personen einstimmig in den Beirat zu berufen, so dass der Beirat aus bis zu 7 Personen besteht. 
  2. Die Bestellung der ersten Mitglieder des Beirates richtet sich nach den Bestimmungen im Stiftungsgeschäft. Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Beirat wird durch die anderen Mitglieder im Benehmen mit dem Vorstand ein Ersatzmitglied bestellt.
  3. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes des Vorstandes
  • Wahl eines Rechnungsprüfers zur Prüfung der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und der Vermögensbestände der Stiftung
  • Beschlussfassung über Satzungs-änderungen, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung – jeweils in dem gemeinsamen Gremium aus Vorstand und Beirat
  1. Sitzungen des Beirates sollen zumindest vierteljährlich im Jahr stattfinden. Die Beschlussfassung des Beirates erfolgt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern.
  2. Beschlüsse des Beirates können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären

8. Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Beiratssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

9. Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Stiftungssatzung sollen möglich sein, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dies aufgrund gewandelter Verhältnisse erfordert.
  2. Änderungen der Satzung können nur in dem gemeinsamen Gremium aus Vorstand und Beirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der insgesamt abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

10. Auflösung der Stiftung und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, die Stiftung aufzulösen oder mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in dem gemeinsamen Gremium aus Vorstand und Beirat abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur gemeinsamen Versammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Kaltenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrts-zwecke zu verwenden hat.

11. Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in Schleswig-Holstein geltenden Rechtes.

Kaltenkirchen, 23.03.2015

Die Satzung wurde am 01. Oktober 2013 errichtet. 

Sie wurde durch gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Beirates in §7, Beirat, Abs. 1a als Zusatz am 07.10.2014 geändert. Die Satzung wurde am 23.03.2015 durch gemeinsamen Umlaufbeschluss des Vorstandes und des Beirates in §7 Absatz4 geändert sowie in §7 Absatz 5 als Zusatz ergänzt.

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